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Satzung

Satzung des Turnvereins Massenheim 1905 e.V.

vom 05.03.1911, geändert 19.04.1997, neugef. 21. April 2012 und geändert 10. Mai 2014 und 16. März 2019

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 Der Verein führt den Namen „Turnverein Massenheim 1905 e.V.“

  1. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt
    am Main unter der Nummer VR 12925.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel-Massenheim, Wetteraukreis,
    Hessen.

§ 2  Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Sports und des Gemeinschaftssinnes seiner Mitglieder. 3Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von und die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen und die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
  2. Der Verein lehnt alle Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art ab.
  3. 1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
  4. Der Verein ist Mitglied des „Deutschen Turnerbundes“ (DTB).
  5. 1Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. 1An ehrenamtlich tätige Mitglieder kann eine Aufwandspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. 2Über die Gewährung der Aufwandspauschale und die jeweilige Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern, die über 18 Jahre alt sein müssen, Jugendlichen, Kindern, Ehrenmitgliedern und juristischen Personen gemäß Absatz 2.
  2. Jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, deren Verhalten und Zielsetzungen den Grundsätzen des Vereins nicht widerspricht, kann Mitglied des Vereins werden.
  3. 1Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. 2Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. 1Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Anmeldung erfolgt ist.
  6. 1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe des Beitrages wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. 3Es wird ein Grundjahresbeitrag erhoben, der grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren zu zahlen ist. 4Über die Erhebung von angebotsbezogenen Zusatzbeiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 5Bei der Aufnahme von Mitgliedern wird grundsätzlich eine Aufnahmegebühr erhoben. 6Ihre Höhe wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. 7Der geschäftsführende Vorstand legt zudem fest, ob und unter welchen Umständen von der Erhebung einer Aufnahmegebühr abzusehen ist. 8Der geschäftsführende Vorstand kann einzelnen Personen bei besonderen Umständen oder Anlässen den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.
  7. 1Von den Mitgliedern werden personenbezogene Daten erhoben. 2Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung wird vom geschäftsführenden Vorstand in einer Datenschutzordnung festgelegt
  8. 1Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann Ehrenmitglied werden. 2Ehrenmitgliedern ist der Grundjahresbeitrag zu erlassen.
  9. 1Jedes Mitglied erlangt mit Vollendung des 18. Lebensjahres Wahl- und Stimmrecht. 2Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben.
  10. Die silberne oder goldene Vereinsnadel wird für 25-jährige bzw. 40-jährige Mitgliedschaft verliehen, wobei als Eintrittszeitpunkt frühestens das vollendete 14. Lebensjahr zugrunde gelegt wird.
  11. 1Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Auflösung des Vereins.  2Mit Austritt aus dem Verein oder Verlust der Mitgliedschaft hört jedes Recht dem Verein gegenüber auf. 3Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 4Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur mindestens in Textform an den geschäftsführenden Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. November eines Jahres, erklärt werden.
  12. 1Ausgeschlossen werden kann, wer
    1. gegen die Vereinsinteressen verstößt,
    2. das Ansehen des Vereins schädigt,
    3. mit seinem Beitrag trotz Mahnung 6 Monate im Rückstand ist. 2Der Ausschluss kann nur durch Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes erfolgen.
  13. 1Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. 2Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. 3Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. 4Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. 5Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

§ 4  Leitung und Verwaltung des Vereins

  1. 1Die Leitung und Verwaltung des Vereins wird durch den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand wahrgenommen. 2Der jeweilige Amtsinhaber muss Vereinsmitglied sein.
  2. 1Dem geschäftsführenden Vorstand gehören neben dem Vorsitzenden bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder, mindestens jedoch ein weiteres Vorstandsmitglied an. 2Der geschäftsführende Vorstand nimmt alle vermögensrechtlichen und finanziellen Geschäfte wahr.
  3. 1Dem erweiterten Vorstand können jeweils ein oder mehrere Funktionsträger angehören, die vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden. 2Übungsleiter, Jugendwart und Abteilungsleiter werden vom geschäftsführenden Vorstand beauftragt.
  4. 1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. 2Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. 1Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.       3Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands abzuliefern. 4Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so kann der verbleibende geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger wählen. 5Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit turnusmäßigen Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
  6. Die sportliche Leitung liegt in den Händen des Übungsleitersprechers, der mit den Leitern der einzelnen Abteilungen den Übungsplan in Abstimmung mit dem Vorstand festlegt, oder in den Händen des geschäftsführenden Vorstands.

 § 5  Mitgliederversammlung

  1. 1In jedem Kalenderjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. 2Sie soll in den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres abgehalten werden. 3Die Einberufung dieser erfolgt mit einer Frist von einem Monat, durch Aushang in der Turnhalle mit Tagesordnung. 4Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 5Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins einen diesbezüglichen schriftlich begründeten Antrag stellt. 6Über den Verlauf einer jeden Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist. 7Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8Anträge, die auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vorher bei dem geschäftsführenden Vorstand mindestens in Textform mit Begründung eingereicht werden.
  2. Der Jahreshauptversammlung obliegt:
    1. die Wahl des Vorstandes (soweit erforderlich)
    2. die Genehmigung der Jahresberichte,
    3. die Genehmigung des Kassenberichtes,
    4. die Wahl der Kassenprüfer
    5. die Entlastung des Vorstandes.
  3. 1Die Wahl des Vorstandes erfolgt öffentlich (durch Handheben). 2Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in Einzelwahl zu wählen.

§ 6  Geschäftsjahr

       Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 7  Satzungsänderungen

1Die Änderung dieser Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. 2Sie bedarf dazu einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8  Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zur Auflösung bedarf es mindestens ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3In der Einladung zu einer solchen außerordentlichen Versammlung ist ausdrücklich auf den Zweck hinzuweisen. 4Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 5Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird etwa noch vorhandenes Vereinsvermögen dem Deutscher Turner-Bund e.V., Otto-Fleck-Schneise 8, 60528 Frankfurt am Main, VR-Nr.: 4876 Amtsgericht Frankfurt/Main, treuhänderisch übertragen mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege und Förderung des Sports Verwendung finden darf. 6Bei Neugründung eines Turnvereins innerhalb des Deutschen Turnerbundes im Stadtteil Massenheim ist das Vermögen und, soweit möglich, die Immobilien an diesen zurückzuübertragen.

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